ALLGEMEINE
GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

I. GELTUNGSBEREICH, ALLGEMEINES

1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Rechtsgeschäfte mit Büro Schramm für Gestaltung GmbH, Fichtestraße 15, 63071 Offenbach am Main (im nachfolgenden „Agentur“) mit deren Auftraggebern (im nachfolgenden „Kunde“) ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden auch wenn sie nicht wiederholt ausdrücklich vereinbart werden.

2. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Agentur ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere bei vorbehaltloser Ausführung der Aufträge des Kunden in Kenntnis abweichender Geschäftsbedigungen.

3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Agentur sie schriftlich bestätigt.

II. ANGEBOTE, AUFTRAGSERTEILUNG, LEISTUNGSUMFANG

1. Alle Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich soweit nicht anders gekennzeichnet.

2. Ein Vertrag mit dem Kunde kommt erst zustande, wenn die Agentur die Bestellung bzw. Auftragserteilung schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annimmt. Die Annahmefrist für die Agentur beträgt vier Wochen ab Zugang der Bestellung bzw. Auftragserteilung.

3. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Speziell ausgearbeitete Angebote der Agentur bleiben 30 Kalendertage gültig.

4. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Leistungsbeschreibung (Briefing).
Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.

5. Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt.

III. AUFTRAGSERTEILUNG AN DRITTE

1. Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Dritte zu beauftragen.

2. Die Produktion der im Rahmen der Auftragerfüllung erstellten Werbemedien erfolgt im Namen sowie auf Rechnung des Kunden. Die Agentur kann jedoch die Aufträge an Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilen. In diesen Fällen findet eine Weiterberechnung der Kosten an den Kunden statt.

3. Die Agentur haftet nicht für mangelhafte Leistungen der beauftragten Dritten. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, dem Kunden im Falle einer mangelhaften Leistung ihre Gewährleistungsansprüche als Ersatz für den Gewährleistungsausschluss gegen den Werbeträger abzutreten.

4. Soweit die Agentur auf Wunsch des Kunden von diesem benannte Dritte beauftragt, ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.

IV. KONZEPTERSTELLUNG, PRÄSENTATIONEN

1. Präsentationen und konzeptionelle und gestalterische Vorschläge durch die Agentur zur weiteren Auftragserteilung durch den Kunden erfolgen gegen Zahlung des mit dem Kunden dafür vereinbarten Honorars. Im Einzelfall abweichende Regelungen sind hiervon möglich.

2. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen von Präsentationen und konzeptionellen und gestalterischen Vorschlägen vorgelegten Arbeiten verbleiben unbeschadet anderer vertraglicher Vereinbarungen grundsätzlich bei der Agentur. Dies gilt auch bei kostenlos durchgeführten Präsentationen. Ziffer VIII gilt entsprechend.

3. Eine Rechteübertragung kann nur im Auftrags- und Zahlungsfall stattfinden. Bei Zugriffen Dritter muss der Kunde auf die Rechte der Agentur hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Eventuell bestehende Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte der Agentur gehen dann nach der vereinbarungsgemäßen und vollständigen Bezahlung der im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten auf den Kunden über.

V. VERGüTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUGEN

1. Es gilt die vereinbarte Vergütung. Als vereinbart gelten die Positionen, welche Gegenstand ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung i.S.d. Ziffer II sind. Sollte keine vertragliche Vereinbarung bestehen, rechnet die Agentur den Arbeitsaufwand nach Stunden ab. Der Stundensatz richtet sich nach den im Kostenvoranschlag festgelegten Sätzen. Ein Stundennachweis steht dem Kunden zu.

2. Mehraufwand (insbesondere für den Erwerb von Rechten Dritter, für die Beauftragung von Subunternehmern, für Künstler und durch andere Dritte anfallende Kosten, für Abgaben an die Künstlersozialversicherung, Entgelte für die Nutzung urheberrechtlicher Leistungen, Zoll-, Versand- und Verpackungskosten, Reisekosten und Spesen) wird unbeschadet anderer Vereinbarungen zusätzlich in Rechnung gestellt.
Ein vom Angebot um +/- zehn Prozent abweichender Betrag ist statthaft.

3. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich exklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

4. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch zwei Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben.
Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

5. Bei Agenturleistungen über einen längeren Zeitraum oder hohen Fremdkosten im Vorfeld der Vertragserfüllung kann die Agentur Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen dem Kunden in Rechnung stellen. Die Teilleistungen müssen nicht für den Kunden nutzbar sein und können auch als reine Arbeitsgrundlage für die Agentur dienen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird pro Kunde und Projektauftrag ermittelt.

6. Zahlungen sind unbeschadet anderer vertraglicher Abreden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

7. Bei Änderungen oder Stornierung von Aufträgen durch den Kunden und/oder wenn sich Voraussetzungen für die Leistungserfüllung ändern, werden die der Agentur dadurch anfallenden Kosten vom Kunden ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

8. Bei einer Stornierung von Aufträgen durch den Kunden vor Leistungsbeginn kann die Agentur unabhängig von der Möglichkeit, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen, zwanzig Prozent des vereinbarten Honorars für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunde bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

9. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Agentur ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von der Agentur anerkannten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

VI. LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN

1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Terminplanung im Vorfeld dient lediglich der Orientierung.

2. Bei Ereignissen höherer Gewalt ist die Agentur berechtigt, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden entsteht daraus kein Schadensersatzanspruch gegen die Agentur. Dies gilt auch dann, wenn dadurch kundenwichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten. Die Agentur trifft die Pflicht, den Kunden von den verhindernden Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3. Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind.
Das Risiko der Übermittlung oder Beförderung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium oder durch welches Transportmittel übermittelt wird, trägt der Kunde.

4. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten kann die Agentur nicht in Verzug geraten. Nach erfolgloser Mahnung ist Agentur berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Bei Nichterfüllung der Pflichten nach Mahnung und Nachbesserungsfrist ist die Agentur berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, woraus weitere Schadensersatzansprüche entstehen können.

5. Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind erst dann farbverbindlich, wenn ein sicherer Proof erstellt, geprüft und vom Kunden freigegeben ist. Eine Rechtschreibkorrektur durch ein Lektorat oder einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter ist nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Kosten hierfür (Proof, Lektorat, Wettbewerbsrecht) sind vom Kunden zu tragen, sofern nicht anderweitig vereinbart.

6. Die Freigabe von gesendeten Dateien oder übergebenen Ausdrucken durch den Kunden hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Sich auf freigegebene Inhalte beziehende Mängelrügen sind nach Freigabe ausgeschlossen.

VII. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

1. Eine Haftung der Agentur bzw. deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, wenn der Ersatz von mittelbarem oder Mangelfolgeschaden verlangt wird. Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden bzw. auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt, begrenzt.

2. Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Die Agentur haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Agenturleistungen, es sei denn es liegt eine schriftlichen anders lautenden Vereinbarung vor. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

3. Arbeiten und Leistungen der Agentur hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt dies, bestehen keine Ansprüche des Kunden. Gewährleistungsansprüche können sich nur aus technischen oder inhaltlichen Mängeln der Leistungen ergeben und richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ansprüche wegen der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar. Es wird keine Haftung von der Agentur übernommen, dass Werbemaßnahmen die vom Kunden gewünschte Wirkung auf das Zielpublikum entfalten.

4. Vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen, einschließlich der Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.

VIII. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

1. Die Agentur überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Unbeschadet anderer vertraglicher Vereinbarungen wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht (Umfang nach Vertragszweck) übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung und ist honorarpflichtig.

2. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behält sich die Agentur das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen und Dateien vor.
Rechte an Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Kunden über.

3. Sämtliche Rechte an Vorarbeiten der Agentur (Entwürfe, Konzepte, Präsentationen, RAW Dateien, offene Layouts usw.), insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Kunden bei der Agentur, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden.

4. Die Übertragung von Nutzungsrechten erstreckt sich unbeschadet anderweitiger vertraglicher Regelungen nicht auf eine Veränderung der Arbeitsergebnisse der Agentur (z.B. Montage, Kombination mit Bildern, Texten oder Grafiken, fototechnische Verfremdung, Colorierung). Von der Agentur angefertigte Bilder dürfen vom Kunden für seinen Nutzungszweck abgeändert werden (z.B. Formatanpassungen). Nicht gestattet sind Änderungen, die die ursprüngliche Bildaussage so entstellen, dass der Agentur Nachteile wie beispielsweise Rufschädigung entstehen können, sowie Änderungen, die durch weitere Rechte (Markenrecht, Persönlichkeitsrecht etc.) eingeschränkt oder untersagt sind.

5. Der Kunde versichert gegenüber der Agentur, dass er Urheberrechtsinhaber bzw. Inhaber eines umfassenden zur Durchführung des erteilten Auftrages notwendigen Verwertungsrechtes des von ihm der Agentur zur Verfügung gestellten Materials (z.B. Bilder) ist. Der Kunde hat die Agentur von jeglicher Inanspruchnahme der verletzten Person und/oder Dritten freizuhalten.

6. Die Agentur bemüht sich, rechtlich zulässige und von Schutzrechten Dritter freie Leistungen zu erbringen sowie Rechtsverletzungen Dritter zu vermeiden. Der Kunde ist verpflichtet, die Schutzrechtsfreiheit in eigener Verantwortung zu überprüfen. Sollten Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Rechte Dritter berührt werden, teilt die Agentur dies dem Kunden unverzüglich mit.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Die Vertragspartner verpflichten sich zu gegenseitiger Rücksichtsnahme, umfassender und unverzüglicher Information sowie vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.

2. Die Agentur ist nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

3. Soweit die Agentur Kenntnis von vertraulichen Informationen des Kunden erlangt, sind diese vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

4. Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertrag ist nicht möglich.

5. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Offenbach am Main. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

6. Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.

7. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.

Stand: März 2015